Dem Gesetz einen Schritt voraus – Abmahnungen Jugendschutzgesetz

Die Rechtslage zum Jugendschutzgesetz § 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren ist eindeutig:

(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

Der Versand von Alkohol an unter 16-Jährige hingegen ist hier vergleichsweise nicht eindeutig formuliert:

Jugendschutzgesetz § 9:

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,

2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

Letztlich ist hier keine klare Definition von “oder sonst in der Öffentlichkeit” gegeben. Daher stellt sich die Frage, wie die gerichtlichen Instanzen zukünftig über die Auslegung der Begrifflichkeit entscheiden werden.

Aus diesem Grund unterstützen wir unsere Kunden derzeit dabei, dem Gesetz einen Schritt voraus zu sein und bereits jetzt sicher zu handeln und eine Altersprüfung durchzuführen.

Wir bieten unter anderem diese Möglichkeiten an.